| |
Lieferungen und Leistungen TET Consultiung Sven Gölles (Im folgendem Text TETCON genannt)
1. Vertragsabschluss
Sämtliche Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen werden ausschließlich gemäß den Nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von TETCON. Die Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Diese Schriftformerfordernis gilt nicht für nach Vertragsschluß getroffene mündliche Abreden. TETCON behält sich vor, den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die in der (Auftrags-)Bestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind Marktpreise entsprechend VO PR 30/53. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei Versendungsort. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug fällig. Vergütungen für (Kunden-) Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. TETCON ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. TETCON ist berechtigt Kreditinformationen (Bank- und Wirtschaftsauskünfte, etc.) über seine Kunden, auch vor Vertragsabschluss, einzuholen. Werden TETCON Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist TETCON berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. TETCON ist außerdem berechtigt, auch hinsichtlich bereits bestätigter Bestellungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden oder der überdurchschnittlichen Höhe der Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen Geschäftsumfang mit TETCON zu befürchten ist, dass der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den mit TETCON getroffenen Vereinbarungen zahlen wird.
3. Liefer-/Leistungstermine und Fristen
Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen von TETCON sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die TETCON nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Rechnungswertes. Im übrigen gilt Ziffer 7. Unterlassene, nicht rechtzeitige oder unrichtige, nicht von TETCON zu vertretende Selbstbelieferung durch einen TETCON-Lieferanten schließt Verzug aus. TETCON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in dem Kunden zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt; die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten, entsprechend. Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von TETCON storniert wird, kann TETCON ohne weiteren Nachweis 15% des Rechnungswertes für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen. Der Kunde wird zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, etc. gewähren. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von TETCON unvorhersehbarer, unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten von TETCON oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen TETCON die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus TETCON entstandenen Kosten.
4. Gefahrübertragung
Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder ohne Verschulden von TETCON unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Eigentumsvorbehalt
TETCON behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zu Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für TETCON. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird TETCON Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von TETCON. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TETCON nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von TETCON hinweisen und TETCON unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an TETCON schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist TETCON jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben TETCON mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch TETCON liegt kein Rücktritt vom Vertrag. TETCON wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. Gewährleistung
TETCON verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl vom TETCON je nach Bedeutung des Fehlers, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mangelbehebung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen; Im übrigen gilt Ziffer 7. Der Kunde gewährt TETCON die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist TETCON von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von TETCON Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Hersteller-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Ist der Kunde Vollkaufmann, kann TETCON für nicht selbst hergestellte Produkte, die gegen den Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Gewährleistung an den Hersteller verweisen. In diesem Fall haftet TETCON nur für Mängel, wenn der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - 24 Monate; für Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie für Kundendienstleistungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen 6 Monate.
7. Schadenersatzansprüche
TETCON haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird. TETCON haftet weiter für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an von TETCON gelieferten Produkten selbst entstanden sind, abzusichern. Für die Vernichtung von Daten haftet TETCON im Falle von grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten auf Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. TETCON haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Kardinalpflichten. In diesem Fall ist der Schadenersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt TETCON bei Vertragsschluß nach den TETCON damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Einsatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, Produktionsminderung sowie entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt TETCON nicht.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
TETCON wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines Produktes von (Schadensersatz-)Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. TETCON wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich sein sollte, wird TETCON nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an TETCON entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigten Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von TETCON bestehen nur, falls der Kunde TETCON unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, TETCON alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von TETCON geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in den Hersteller-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von TETCON gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer1. sämtliche Verpflichtungen von TETCON bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten.
9. Softwarenutzungsrechte
An Software, Fremdsoftware (Software, die von einem unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei TETCON bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Satz 1 gilt entsprechend. Der Kunde darf ansonsten die Software ohne TETCONs schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann TETCON eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne TETCONs vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden: Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und der nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
10. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von TETCON gelieferten Produkte die entsprechenden deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des (Re-)Exports deutsche und US-amerikanische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er gegenüber TETCON unbeschränkt.
11. Sonstiges
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von TETCON an Dritte übertragen. Gegen Ansprüche von TETCON kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Geschäftsbedingungen sowie alle sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen an TETCON zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Andernfalls ist TETCON berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Nufringen. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Nufringen, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, dies gilt auch für den Urkundsprozess. TETCON ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluß der Geltung des UN-Kaufrechts.
Oberursel Januar 2002
|
|